25. Nov 2022
Der Gemeinderat ist für die Einführung, die Änderung und die Aufhebung von Verordnungen zuständig. Jede Änderung in einer Verordnung muss im Nidauer Anzeiger vorgängig publiziert werden. Die Benützungsverordnung ist seit August 2019 in Kraft. Sie regelt insbesondere die Benützung der Gemeindeanlagen wie Mehrzwecksaal, Turnhalle, Singsaal, Hallenbad usw. durch Dritte. Die Dauerbewilligung gilt jeweils für ein Jahr (wie das Schuljahr von August bis Juli / Artikel 5 Absatz 2). Die Benützer müssen für das Folgejahr wieder ein neues Gesuch einreichen. Die Dauerbewilligung soll neu unbefristet gelten. Eine Auflösung ist von beiden Seiten ohne Begründung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils auf den 31. Juli möglich. Die Auflösung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
Beschwerdemöglichkeit
Gegen die Änderung in der Benützungsverordnung kann wegen Feststellung einer Rechtsverletzung innert 30 Tagen eine Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist läuft ab Freitag 02. Dezember 2022 bis am Dienstag 03. Januar 2023 (ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag). Die Beschwerde ist beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau, einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift zu enthalten.
Benützungsverordnung Artikel 5 Absatz 2
Kontaktstelle
Präsidialabteilung
Markus Becker
Geschäftsleiter Gemeinde
Tel direkt 032 333 78 00
E-Mail