Sozialhilfe

Die individuelle Sozialhilfe umfasst persönliche Beratung und Betreuung sowie wirtschaftliche Hilfe für bedürftige Personen. 

Bedürftig sind Personen dann, wenn sie über kein, nur ein ungenügendes oder nicht rechtzeitig verfügbares Einkommen verfügen. Darunter fallen Einnahmen aus der Erwerbsarbeit, Einnahmen aus Leistungen von Sozialversicherungen, Stipendienbeiträge oder andere (auch freiwillige) Leistungen Dritter.

Ziel und Umfang
Die Sozialhilfeleistungen werden nach den SKOS-Richtlinien berechnet, welche dafür sorgen, dass der minimale Lebensstandard sichergestellt wird. Der errechnete Bedarf wird den gesamten Einkünften gegenübergestellt. Eine allfällige Differenz wird als Sozialhilfe ausbezahlt. Bei Ehepaaren gilt die gegenseitige, für Eltern die elterliche Unterstützungspflicht bis zum Abschluss der Erstausbildung. Die finanzielle Unterstützung in der Sozialhilfe setzt sich aus einzelnen Beträgen zusammen. In verschiedenen Bereichen ist festgelegt, wie viel Geld für welchen Zweck ausbezahlt wird. Im Wesentlichen fallen darunter: 

Haushaltsgrösse Grundbedarf in CHF
1 Person (Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren) 747.50
1 Person 977.00
2 Personen 1'495.00
3 Personen 1'818.00
4 Personen 2'090.00
5 Personen 2'364.00
6 Personen 2'564.00
7 Personen und mehr 2'090.00 (+200.– für jede zusätzliche Person)


Mit dem Grundbedarf müssen folgende Ausgaben gedeckt werden:
• Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren
• Bekleidung und Schuhe
• Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten
• Laufende Haushaltsführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrrichtgebühren
• Kleine Haushaltsgegenstände
• Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchise (z.B. selbstgekaufte Medikamente)
• Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabonnement (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Ve-lo/Mofa)
• Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Post)
• Unterhalt und Bildung (z.B. Konzession Radio/TV, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung)
• Körperpflege (z.B. Coiffeure, Toilettenartikel)
• Persönliche Ausstattung (z.B. Schreibmaterial, Rucksack)
• Auswärts eingenommene Getränke

Für Wohnkosten (ohne Nebenkosten) gelten folgende Obergrenzen pro Monat und nach Haushaltgrösse:

Haushaltsgrösse Miete (ohne Nebenkosten) in CHF
1 Person (Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren) 500.00
1 Person 800.00
2 Personen 1'000.00
3 Personen 1'200.00
4 Personen 1'300.00
5 Personen 1'450.00
6 Personen 1'600.00
7 Personen 1'750.00

Die Sozialhilfe übernimmt die Kosten für die Krankenkassen-Prämien nach Abzug der Krankenkassen-Verbilligung bis zu den festgelegten Höchstbeträgen («Krankenkassenlimiten»). Die Limiten werden jedes Jahr durch den Kanton Bern auf Basis der günstigsten 5 Kassen festgelegt.

Altersklasse in Jahren Betrag in CHF Verbilligung in CHF
Kinder (0–18 Jahre) 106.10 54.80
Junge Erwachsene (19–25 Jahre) 354.10 188.50
Erwachsene (ab 26 Jahren) 469.20 196.00

Situationsbedingte Leistungen sind zusätzliche finanzielle Mittel, die unter Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage der sozialhilfebeziehenden Personen ausbezahlt werden können. Die Details dazu, die strengen Kriterien und das Vorgehen finden Sie auf der Webseite der Berner Konferenz für Sozialhilfe. Die situationsbedingten Leistungen sind in den Stichwörtern geregelt. LINK

Grundsätze
Die Sozialhilfe richtet sich nach folgenden Prinzipien:

  • Hilfe zur Selbsthilfe (wir unterstützen Sie, sich rasch wieder selbständig zu machen)
  • Leistung gegen Gegenleistung (wir leisten - Sie leisten)
  • Subsidiarität (zuerst kommen alle anderen möglichen Unterstützungen zum Zug)

Vorgehen
Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden Ipsach, Bellmund, Mörigen und Sutz-Lattrigen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, können sich persönlich bei uns am Schalter melden. Sie erhalten dann verschiedene Dokumente, welche für das Erstgespräch bei einer Sozialarbeiterin notwendig sind. Sobald alle erforderlichen Unterlagen bei uns eingegangen sind, wird ein Termin vergeben. Die Beratung durch den Regionalen Sozialdienst Ipsach ist kostenlos. Die Gespräche sind vertraulich; alle Mitarbeitenden unterstehen dem Amtsgeheimnis. 

Gesetzliche Grundlagen
Ob eine Notlage vorliegt und wie viel finanzielle Hilfe ausgerichtet wird, richtet sich nach dem Gesetz der öffentlichen Sozialhilfe des Kantons Bern (SHG), der dazugehörigen Sozialhilfeverordnung (SHV) sowie den kantonalen Richtlinien der Berner Konferenz für Sozialhilfe (BKSE).

Weiterführende Links

  • Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) LINK
  • Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (SHV) LINK
  • Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) LINK
  • Berner Konferenz für Sozialhilfe (BKSE) LINK
Regionaler Sozialdienst
Soziales

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