Feuerwehrordnung; Änderung auf 01. Januar 2021

30. Okt 2020

Der Gemeinderat ist für die Einführung, die Änderung und die Aufhebung von Verordnungen zuständig. Jede Änderung in einer Verordnung muss im Nidauer Anzeiger vorgängig publiziert werden. In der Feuerwehrverordnung ist die Höhe der Pflichtersatzabgabe geregelt, für Personen, die vom aktiven Feuerwehrdienst befreit sind. Die Pflichtersatzabgabe ist zwischen dem 20. und 52. Altersjahr zahlbar. Die Pflichtersatzabgabe beträgt aktuell 2.3 % des Staatssteuerbetrags, maximal CHF 450 pro Jahr. Die Aufgaben der Feuerwehr werden mit Gebühren und nicht mit Steuergeldern finanziert. Die Feuer-wehrrechnung ist defizitär, aus diesem Grund soll die Pflichtersatzabgabe ab 2021 auf 2.6 % erhöht werden. Dadurch würden sich die Einnahmen von rund CHF 140'000 auf rund CHF 150'000 erhöhen.

Beschwerdemöglichkeit
Gegen die Änderung in der Feuerwehrverordnung kann wegen Feststellung einer Rechtsverletzung innert 30 Tagen eine Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist läuft ab Freitag 30. Oktober 2020 bis am Montag 30. November 2020 (ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag). Diese Beschwerde ist beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau, einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift zu enthalten.

Kontaktstelle
Präsidialabteilung
Markus Becker
Geschäftsleiter Gemeinde
Tel direkt 032 333 78 00
E-Mail

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