Gesamtmelioration Bellmund - Ipsach; Abstimmungsversammlung zur Gründung und Konstituierung

15. Okt 2025

Gestützt auf Artikel 5 und 6 des Gesetzes über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen vom 16. Juni 1997 (VBWG) und Artikel 21 der Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen vom 5. November 1997 (VBWV) laden die Gemeinderäte von Bellmund und Ipsach, im Einvernehmen mit der Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP), alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer innerhalb des vom 4. September bis 3. Oktober 2023 öffentlich aufgelegten und auf Grund der durchgeführten Einigungsverhandlungen bereinigten Perimeters (Beizuggebiets) zur Abstimmungs- und Gründungsversammlung der Bodenverbesserungsgenossenschaft Bellmund - Ipsach ein.

Die Abstimmungsversammlung für die Gründung und Konstituierung der Bodenverbesserungsgenossenschaft Bellmund - Ipsach findet statt am: 

Mittwoch, 26. November 2025, um 19:19 Uhr in der Turnhalle Bellmund, Jensgasse 10, 2564 Bellmund 

Traktanden:
1. Eröffnung durch den von den Gemeinderäten Bellmund und Ipsach bestimmten Versammlungsleiter 
2. Wahl eines Protokollführers / einer Protokollführerin und Wahl der Stimmenzähler
3. Orientierung über den Stand der Arbeiten, Versammlungsablauf, Rechtliches
4. Beschlussfassung zur Durchführung des Unternehmens 
Sofern die Durchführung des Unternehmens beschlossen wird, wird die Versammlung mit Traktandum 5 weitergeführt.
5. Beratung und Genehmigung der Statuten
6. Beratung und Genehmigung des Entschädigungsreglements des Vorstandes und der Rechnungsrevision
7. Wahlen: Genossenschaftsvorstand, Rechnungsrevision und Schätzungskommission
8. Verschiedenes  

Gesetzliche Bestimmungen zum Abstimmungsverfahren


Stimmberechtigt sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der beigezogenen Grundstücke (Art. 655, Abs. 2, Ziff. 1-3 ZGB). Bei Eigentümern von Liegenschaften zählen die persönliche Stimme und die von ihnen vertretene Bodenfläche. Bei Inhabern von selbständigen und dauern- den Rechten zählt nur die persönliche Stimme. Befindet sich ein Grundstück in gemeinschaftlichem Eigentum (Gesamt- oder Miteigentum) mehrerer Personen, so haben diese gemeinsam nur eine Stimme. Wer für die gemeinschaftlichen Eigentümer eine Stimme abgibt, hat sich vor der Abstimmung darüber auszuweisen, dass er zur Stimmabgabe im Namen der gemeinschaftlichen Eigentümer berechtigt ist (Vollmacht). 

Bei Vertretung des Gesamteigentums (z.B. bei Erbengemeinschaften, einfachen Gesellschaften, Gütergemeinschaften) ist die Vollmacht aller Gesamteigentümer beizubringen (Art. 653 ZGB). Bei Vertretung des Miteigentums genügt die Vollmacht der Mehrheit der Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt (Art. 647b ZGB). Falls die Stimmabgabe von den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen abweichen soll, sind die entsprechenden Unterlagen zusammen mit der Vollmacht vorzuweisen (Art. 647 und Art. 653 Abs. 1 ZGB). Vertreter von gemeinschaftlichem Eigentum, die ihre Stimmberechtigung nicht nachweisen können, werden nicht zur Abstimmung zugelassen; vorbehalten bleibt Art. 647 ZGB (Vertretungsbefugnis in dringlichen Fällen). 

Bei körperschaftlich organisierten Grundeigentümern richtet sich die Stimmabgabe nach den internen Reglementen und Bestimmungen. 

Das Abstimmungsverzeichnis basiert auf den Grundbucheinträgen per 22.09.2025. Es kann vorkommen, dass Wechsel in den Eigentumsverhältnissen bis zur Abstimmungsversammlung noch nicht erfasst sind. In diesen Fällen bitten wir um umgehende Mitteilung (möglichst vor der Versammlung, in jedem Fall vor der Stimmabgabe und Vorweisung der entsprechenden Belege und Dokumente über die neuen Besitzverhältnisse an der Versammlung). 

Das Unternehmen ist angenommen und seine Durchführung beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte der Perimeterfläche gehört, zustimmt. Gemäss Artikel 6, Abs. 4 VBWG gelten die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Stimmberechtigten als zustimmend. 

Ein beteiligter Grundeigentümer kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch eine handlungsfähige Person bei der Gründungsabstimmung vertreten lassen. 

Für die konstituierenden Abstimmungen und Wahlen gelten die Bestimmungen der vorliegenden Statuten. 

Familienangehörige und Pächter sind als bevollmächtigte Vertreter der Grundeigentümer in die Organe der Bodenverbesserungsgenossenschaft wählbar. 

Die Gemeinderäte Bellmund und Ipsach


Publikationsstelle

Markus Becker

Geschäftsleiter Gemeinde

032 333 78 00

E-Mail




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