Die Gemeinde ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft und damit eine juristische Person. Juristische Personen sind künstliche Gebilde. Sie können nicht selbst handeln, sondern müssen Vertretungen bestimmen, die für sie und in ihrem Namen handeln. Aus diesem Grund braucht jede Gemeinde Organe. Allen Organen ist ein bestimmter Wirkungskreis zugewiesen. Innerhalb dieses Kreises sind die Organe zuständig, die anfallenden Arbeiten für die Gemeinde zu erledigen, verbindliche Entscheide zu fällen und hoheitliche Anordnungen zu treffen. Die Grundzüge der Zuständigkeiten sind in der Gemeindeordnung sowie der Gemeindeverordnung festgehalten.
Die Organe sind:
- Stimmberechtigten (handelnd an der Urne oder der Gemeindeversammlung)
- Rechnungsprüfung (externe Stelle)
- Gemeinderat (7 Mitglieder)
- Ständige Kommissionen