Einführung Verordnung über die Berechtigungsregelung GERES für Regionale AHV-Zweigstelle und Regionalen Sozialdienst auf 01.08.2021

21. Mai 2021

Der Gemeinderat ist für die Einführung, die Änderung und die Aufhebung von Verordnungen zuständig. Jede Einführung, Änderung und Aufhebung muss vorgängig im amtlichen Anzeiger publiziert werden. Die Mitarbeitenden der Regionalen AHV-Zweigstelle und des Regionalen Sozialdiensts sollen die zur Bearbeitung benötigten Personendaten der angeschlossenen Gemeinden über das kantonale Gemeinderegistersystem (GERES) direkt abfragen können. Bisher werden die Personendaten jeweils bei den Anschlussgemeinden nachgefragt. Durch den direkten Zugriff wird die Arbeit erleichtert. Die Gemeinden müssen in der Verordnung regeln, welche Mitarbeitende auf welche Daten des Kantons zugreifen dürfen. Die Anschlussgemeinden haben diesem Zugriff zugestimmt.

Beschwerdemöglichkeit
Gegen die Einführung dieser Verordnung kann wegen Feststellung einer Rechtsverletzung innert 30 Tagen eine Beschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt am folgenden Tag der Publikation zu laufen (ab Freitag 21.05.2021). Die Frist endet am Montag 21. Juni 2021. Ist der letzte Tag der Frist (Samstag 19. Juni 2021) ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Die Beschwerde ist beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau, einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift zu enthalten.

Dokument
Verordnung über die Berechtigungsregelung GERES


Kontaktstelle
Präsidialabteilung
Becker Markus
Geschäftsleiter Gemeinde
T direkt 032 333 78 00
E-Mail

Datenschutzhinweis

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen