Coronavirus; Massnahmen im Steuerbereich

11. Mai 2020

Aufgrund der aktuellen Lage (Coronavirus) wurden im Steuerbereich Anpassungen vorgenommen.

Bis wann muss ich meine Steuererklärung 2019 einreichen?
Das Einreichen der Steuererklärung ist für Privatpersonen und selbstständig Erwerbstätige bis zum 15. September 2020 möglich. Ein Gesuch um Fristerstreckung ist nicht nötig. Selbstverständlich kann die Steuererklärung wie immer auch vorher eingereicht werden.

Welche Forderungen sind von dem vorläufigen Mahn- und Betreibungsstopp betroffen?
Der Mahn- und Betreibungsstopp bis zum 30. Juni 2020 gilt für sämtliche Forderungen des Kantons. Forderungen des Bundes werden seit dem 20. April 2020 wieder gemahnt und betrieben, wobei die Steuerverwaltung zurückhaltend vorgehen und Gesuche um Teilzahlungen kulant behandeln wird.

Was passiert, wenn ich im 2020 keine Ratenrechnungen bezahle?
Wenn Sie die Ratenrechnungen für das Steuerjahr 2020 nicht zahlen, passiert im Augenblick nichts. Ein Verzugszins für die verspätete Bezahlung der Steuern für das Steuerjahr 2020 ist aufgrund der Coronavirus-Krise ausnahmsweise nicht geschuldet. Die für das Steuerjahr 2020 definitiv geschuldete Steuer wird Ihnen erst im Verlaufe des Jahres 2021 mit der Schlussabrechnung 2020 in Rechnung gestellt werden. Spätestens diese sollten Sie dann bezahlen, da sonst Inkassomassnahmen eingeleitet werden.

https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index.meldungNeu.aktuellBox.html/sv_fin/de/meldungen/steuern/2020/03/20200316_1451_coronavirus_aktuelleinformationen.html

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Michael Scholl
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